Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung:
1.1 Allen Angeboten, Verkäufen, Lieferungen und Leistungen der Fa. Robert Topoll Strassen- und Verkehrstechnik, Kirchstraße 38, 69234 Dielheim-OT Horrenberg(nachfolgend: „Fa. Topoll“) liegen ausschließlich die nachstehenden Verkaufsbedingungen (nachfolgend: „Verkaufsbedingungen“) zugrunde. Eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden im Sinne der §§ 305 ff BGB wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.2 Die nachstehenden Verkaufsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die die Fa. Topoll als Verkäufer mit dem Kunden über ihre Lieferungen und Leistungen schließt. Sie werden vom Kunden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Sie gelten nicht im Verhältnis zu Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.
1.3 Werden von Fa. Topoll gegen Entgelt Bauleistungen erbracht, so gilt die VOB, Teil B, in ihrer jeweils gültigen Fassung als Vertragsgrundlage. Hiervon abweichende Bestimmungen bedürfen der Schriftform.

2. Angebot, Annahme, Preise, Vertragsabschluss:
2.1 Die Angebote von Fa. Topoll sind freibleibend und unverbindlich.
2.2 Bestellungen des Kunden kann Fa. Topoll innerhalb von 30 Tagen annehmen. Der Kunde wird Fa. Topoll insoweit für jede einzelne zukünftige Bestellung eine entsprechende 30-tägige Annahmefrist einräumen. Eine Bestellung gilt als angenommen, wenn sie von Fa. Topoll schriftlich bestätigt oder fakturiert wird. Lieferung und Rechnung gelten gleichzeitig als Auftragsbestätigung.
2.3. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage des Vertragsschlusses gültigen Listenpreise berechnet. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Der Kunde ist berechtigt, im Falle einer Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten.
2.4 Für den Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewicht, Maße, Toleranzen) ist die in dem Angebot enthaltene Produktinformation (Datenblatt, Beschreibung, Illustrationen etc.) maßgeblich. Soweit diese Produktinformationen von Angaben in Katalogen, Preislisten oder sonstigen Werbematerial abweichen, gelten nur die im Angebot enthaltenen Informationen. Angaben in Katalogen, Preislisten oder sonstigen Werbematerial sollen nur eine allgemeine Vorstellung der beschriebenen Waren vermitteln. Sie enthalten keine Erklärungen, Zusicherungen oder Garantien und werden auch nicht Vertragsbestandteil.
2.5 Erklärungen unserer Mitarbeiter oder unserer Vertreter, welche den Gegenstand der Leistung oder Lieferung betreffen und von der im Angebot enthaltenen Produktinformation erheblich abweichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

3. Lieferung, Versand, Gefahrübertragung:
3.1 Alle Lieferungen erfolgen grundsätzlich „ab Werk“ oder „ab Lager“ Fa. Topoll soweit nicht schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Lieferfristen und –termine gelten stets nur annähernd, es sei denn, sie wurden schriftlich fest vereinbart. Liefertermine beziehen sich stets auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur oder Transportführer. Fa. Topoll ist berechtigt, ausstehende Lieferungen zurückzuhalten, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn die begründete Besorgnis besteht, dass er dieser nicht nachkommen kann.
3.2 Fa. Topoll behält sich im Falle des Verzuges des Kunden vor, weitere Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorkasse oder per Nachnahme vorzunehmen.
3.3 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind, Jede Teillieferung gilt als selbstständiges Geschäft.
3.4 Zumutbare vorzeitige Lieferungen sowie handelsübliche Mehr- oder Minderlieferungen sind ebenfalls zulässig.
3.5 Erfolgt die Belieferung eines Ausgangsprodukts durch einen Lieferanten von Topoll verspätet, wird die Lieferzeit gegenüber dem Kunden entsprechend verlängert.
3.6 Fa. Topoll ist zum Rücktritt berechtigt, soweit eine Behinderung zur Erbringung der vertragsgemäßen Leistung nicht nur vorübergehender Art vorliegt, die Fa. Topoll nicht zu vertreten hat und die die Leistung wesentlich erschwert oder unmöglich macht, insbesondere wenn es sich um einen Fall höherer Gewalt (z. B. Krieg, Aufruhr, Streiks, Aussperrungen, behördliche Maßnahmen) handelt.
3.7 Sofern eine Behinderung im Sinne von Ziffer 3.6 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändert oder auf den Betrieb von Fa. Topoll erheblich einwirkt, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Kunden das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen Fa. Topoll, Stand Februar 2015 – Seite 1 von 4 - Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies der Fa. Topoll nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich mitzuteilen.
3.8 Die Versandart und die Verpackung untersteht dem Ermessen von Fa. Topoll. Bei Standardverpackungen ist Fa. Topoll berechtigt, die bestellten Mengen bis zur nächsthöheren Verpackungseinheit aufzurunden.
3.9 Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur oder Transportführer auf den Kunden über. Dies gilt auch für Teillieferungen. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, den der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
3.10 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware nach Erhalt unverzüglich auf offene Mängel zu überprüfen und diese unverzüglich gegenüber Fa. Topoll schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel muss der Kunde unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich rügen. Unterlässt der Kunde die Rüge oder ist die Rüge nicht fristgemäß, gilt die Ware als genehmigt. Weiterhin hat der Kunde dem zuständigen Spediteur bzw. Frachtführer und gegenüber Fa. Topoll bei Anlieferung erkennbare Transportschäden schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Transportschäden muss der Kunde dem Spediteur bzw. Frachtführer und Fa. Topoll unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, haftet er dafür, falls der Spediteur bzw. Frachtführer wergen der unterlassenen Anzeige nicht in Haftung genommen werden kann.

4. Mängelhaftung, Verjährung:
4.1. Alle Teile, Lieferungen oder Leistungen sind nach Wahl von Fa. Topoll neu zu liefern bzw. neu zu erbringen oder zweimal unentgeltlich nachzubessern (Nacherfüllung) wenn sie innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen und dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. 4.2 Fa. Topoll ist zunächst stets Gelegenheit zur Nacherfüllung im Sinne von Ziffer 4.1 innerhalb angemessener Frist zu gewährleisten.
4.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde unbeschadet sonstiger Schadensersatzansprüche, nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern.
4.4 Ansprüche wegen Mängelhaftung bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnützung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung, unsachgemäßer Lagerung oder Aufstellung, Nichtbeachtung von Einbau- und Behandlungsvorschriften sowie Betriebsanleitungen, mangelnder Wartung oder Pflege, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
4.5 Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß und/oder unautorisiert Änderungen an der Ware oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Ansprüche wegen Mängelhaftung, wenn dem Kunden nicht der Nachweis gelingt, dass die unsachgemäßen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten für die Herbeiführung des Mangels nicht ursächlich waren. Ansprüche wegen Mängelhaftung bestehen insbesondere dann nicht, wenn vom Kunden oder von Dritten Teile fremder Herkunft eingebaut oder wenn vom Kunden oder von Dritten Ersatz- und/oder Zubehörteile fremder Herkunft verwendet werden und der Mangel ursächlich durch die Veränderung oder Verwendung hervorgerufen wird.
4.6 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind auch insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht wurde.
4.7 Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden gegen Fa. Topoll bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Ansprüche wegen Mängelhaftung hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
4.8 Die Höhe des im Rahmen des Ziffer 4.7 zu leistenden Ersatzes ist beschränkt auf die Selbstkosten (z. B. Transport- und Materialkosten) des Kunden, nicht jedoch auf dessen Gewinnmarge gegenüber seinem Abnehmer.
4.9 Weitergehende Ansprüche des Kunden gegen Fa. Topoll und Erfüllungsgehilfen von Fa. Topoll wegen Sachmängeln sind vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 5 dieser Verkaufsbedingungen ausgeschlossen.
4.10 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Anlieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Allgemeine Verkaufsbedingungen Fa. Topoll – Stand Februar 2015 – Seite 2 von 4.
4.11 Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff) beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Anlieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dringliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Endverbraucher (§ 479 BGB).
4.12 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche, die auf einen Mangel beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Ernstfall zu einer Verkürzung führen. Die Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Im Übrigen gelten für Schadensersatzansprüche (§ 5.1) die gesetzlichen Verjährungsfristen.

5. Haftung:
5.1 Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen einer Verletzung einer Garantie nach § 444 BGB, wegen Unvermögens oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Dies gilt auch für das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5 5.2 Soweit danach der Kunde berechtigt ist, wegen von Fa. Topoll zu vertretender Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung Schadensersatz zu verlangen, beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder für Körperschäden zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit ebenfalls nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
5.3 Kommt Fa. Topoll mit der Lieferung oder Leistung in Verzug, kann der Kunde - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – unter den vorstehenden Voraussetzungen Schadensersatz für jede vollendete Woche des Verzuges von 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in Betrieb genommen werden konnte.
5.4 Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Leistung, die über die in Ziffer 5.3 genannten Grenzen hinausgehen, sind auch nach Ablauf etwaiger gesetzter Lieferfristen, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, oder der groben Fahrlässigkeit oder für Körperschäden zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Vom Vertrag kann der Kunde jedoch nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung oder Leistung von Fa. Topoll im Sinne von Ziffer 5.1 zu vertreten ist. Im Übrigen bleibt das gesetzliche Rücktrittsrecht des Kunden unberührt.
5.5 Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von Fa. Topoll innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung besteht.
5.6 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes gelten uneingeschränkt.
5.7 Beratungsverträge zwischen den Parteien bedürfen der Schriftform. Mündliche Auskünfte und Beratungsleistungen der Fa. Topoll sind nur dann verbindlich, wenn Sie von Fa. Topoll schriftlich bestätigt werden. Allgemeine Beratungen und Produktvorstellungen erfolgen ausschließlich zu Informationszwecken und sind unverbindlich.
5.8 Der Kunde verpflichtet sich, die Produkte ausschließlich gemäß der Verarbeitungsempfehlung der Fa. Topoll zu verwenden. Die Haftung der Fa. Topoll ist ausgeschlossen, falls das Produkt in einer Weise verwendet wird, welche nicht der Verarbeitungsempfehlung der Fa. Topoll entspricht. Falls die Verarbeitungsempfehlung dem Kunden nicht vorliegt, kann diese jederzeit über das Internet oder schriftlich bei Fa. Topoll angefordert werden. Der Kunde ist verpflichtet, sich hinsichtlich der Verarbeitung und Verwendbarkeit des Produkts in Zweifelsfällen, insbesondere in Fällen, die von der Verarbeitung gemäß Verarbeitungsempfehlung abweichen, schriftlich an das zuständige Personal bei der Fa. Topoll zu wenden. Eine Haftung der Fa. Topoll entfällt auch dann, wenn das Produkt nicht durch qualifizierte Fachkräfte appliziert wird. Allgemeine Verkaufsbedingungen Fa. Topoll - Stand Februar 2015 - Seite 3 von 4

6. Eigentumsvorbehalt:
6.1 Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, im Eigentum von Fa. Topoll.
6.2 Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen von Fa. Topoll in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
6.3 Die Befugnisse des Kunden, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, enden mit dem Widerruf durch Fa. Topoll infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.
6.4 Der Kunde tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware - einschließlich etwaiger Saldoforderungen - an Fa. Topoll ab. Hat der Kunde die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung von Fa. Topoll sofort fällig und der Kunde tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an Fa. Topoll ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an Fa. Topoll weiter. Fa. Topoll nimmt diese Abtretung an.
6.5 Der Kunde ist, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, ermächtigt die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Kunden bzw. bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden. In diesem Fall kann Fa. Topoll dem Kunden den Forderungseinzug durch sich oder beauftragte Dritte androhen. Nach Fristablauf ist Fa. Topoll vom Kunden bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Kunde ist verpflichtet Fa. Topoll auf Verlangen eine genaue Aufstellung der Fa. Topoll zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und Fa. Topoll alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
6.6 Übersteigt der Wert der für Fa. Topoll bestehenden Sicherheit deren Forderung insgesamt um mehr als 10%, so ist Fa. Topoll auf Verlangen des Kunden oder eines durch die Übersicherung von Fa. Topoll beeinträchtigten Dritte insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von Fa. Topoll verpflichtet.
6.7 Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist Fa. Topoll unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
6.8 Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder verletzt er sonstige vertragliche Pflichten, ist Fa. Topoll nach ergebnisloser Fristsetzung zum Rücktritt berechtigt. Übt Fa. Topoll sein Rücktrittsrecht aus, kann Fa. Topoll sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
6.9 Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für Fa. Topoll unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren, wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser, im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an Fa. Topoll in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Fa. Topoll nimmt die Abtretung an.
6.10 Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die Fa. Topoll im Interesse des Kunden eingegangen ist, bestehen.
6.11 Zahlungen des Kunden an Einkaufsverbände, Zentralregulierer und ähnliche Institutionen bewirken keine Erfüllung und haben auf den Eigentumsvorbehalt keinen Einfluss; entscheidend ist vielmehr der tatsächliche Zahlungseingang bei Fa. Topoll. Die vorgenannten Institutionen gelten nicht als „Dritte“ i.S.d. § 362 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

7. Zahlungsbedingungen:
7.1 Alle Rechnungsbeträge sind Nettobeträge zzgl. Umsatzsteuer und sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar. Der Kunde kommt in jedem Fall in Verzug, wenn er spätestens 30 Tage nach Rechnungserhalt nicht geleistet hat. Einer gesonderten Mahnung bedarf es in diesem Falle nicht. Alle Rechnungen sind, mit Ausnahme einer Zahlung per Wechsel, bei einer Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt mit 2% Skonto, im Übrigen ohne jeden Abzug zahlbar, sofern nicht zuvor etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. Entscheidend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei Fa. Topoll. Schecks, Wechsel, Überweisungen gelten erst nach Einlösung bzw. Gutschrift auf dem Topoll-Konto als Zahlung. Bei Zahlungen per Wechsel werden dem Kunden - Allgemeine Verkaufsbedingungen Fa. Topoll – Stand Februar 2015 - die anfallenden Diskont und Wechselspesen sowie die sonstigen etwaigen Mehrkosten belastet. Werden angenommene Wechsel von der Bank nicht diskontiert, kann Fa. Topoll sofortige Barbezahlung beanspruchen. 7.2 Werden die unter Ziffer 7.1. genannten Zahlungsziele vom Kunden nicht eingehalten, hat er die jeweilige Forderung mit 8% über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzögerungsschadens bleibt unberührt.
7.3 Die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
7.4 Alle Rechte und Pflichten aus diesen Verkaufsbedingungen bzw. aus den von ihnen erfassten Verträgen können, mit Ausnahme von Geldforderungen, vom Kunden nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Fa. Topoll abgetreten oder übertragen werden.
7.5 Erhält Fa. Topoll Mitteilungen über eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder erfährt Fa. Topoll, dass sich der Kunde sonst wie vertragswidrig verhält, ist Fa. Topoll berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.

8. Datenspeicherung:
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Fa. Topoll Daten aus dem Vertragsverhältnis zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert. Soweit es z.B. im Rahmen der Geschäftsbeziehung, z.B. im Rahmen der Rechnungsstellung, mit dem Kunden erforderlich wird, ist Fa. Topoll befugt, die erforderlichen Daten des Kunden an Dritte zu übermitteln. Der Kunde erklärt sich mit einer entsprechenden Weitergabe seiner Daten an Dritte bereits jetzt einverstanden.

9. Schlussbestimmungen:
9.1 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen Fa. Topoll und dem Kunden ist Wiesloch. Fa. Topoll ist berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. 9.2 Erfüllungsort für alle Rechte und Pflichten von Fa. Topoll und des Kunden aus diesen Verkaufsbedingungen bzw. den von ihnen erfassten Verträgen ist der jeweilige Sitz von Topoll. Dies gilt insbesondere auch für die Nacherfüllung.
9 9.3 Die Rechtsbeziehung zwischen Fa. Topoll und dem Kunden unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Bestimmungen des internationalen Privatrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG).
9.4 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit des übrigen Teils bzw. der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Stand: Februar 2015